Allgemeine Liefer- und Montagebedingungen
1. Geltung der Bedingungen
Für alle unsere Lieferungen und Leistungen (z. B. Montagen, Reparaturen, Wartungen sowie sonstige Leistungen) an Unternehmer sowie an juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen gelten ausschließlich unsere nachstehenden Allgemeinen Liefer- und Montagebedingungen unter ausdrücklichem Ausschluss entgegenstehender Bedingungen. Sie gelten auch bei allen zukünftigen Geschäftsbeziehungen ohne ausdrückliche erneute Bezugnahme. Abweichungen von unseren Geschäftsbedingungen bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung in Textform.
2. Angebot und Vertragsschluss
- Alle unsere Angebote sind freibleibend. Der Besteller ist an seine Bestellung 3 Wochen gebunden. Der Vertrag kommt ausschließlich durch unsere Auftragsbestätigung innerhalb von 3 Wochen seit Bestelleingang oder alternativ durch Ausführung der Bestellung innerhalb gleicher Frist zustande. Mündliche Nebenabreden, Zusagen etc. unserer Mitarbeiter werden erst durch unsere Bestätigung in Textform verbindlich. Der Besteller hat die örtlichen Verhältnisse genau zu beschreiben, sofern sich aus ihnen Auswirkungen auf unsere zu liefernden Produkte ergeben.
- Prospektangaben und/oder sonstige zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten, Bezugnahme auf Normen, Werkstoffdatenblätter, Aussagen in Werbemitteln etc. sind keine Beschaffenheitsangaben. Eigenschaftszusicherungen oder Garantien sind damit nicht verbunden, sondern nur dann, wenn diese Rechtswirkung gesondert mindestens in Textform vereinbart wurde. Für Art und Umfang der Lieferung ist unsere Auftragsbestätigung in Textform maßgeblich. Die Auftragsbestätigung ist vom Besteller nach Erhalt sofort auf Richtigkeit (vornehmlich der technischen Daten und Maße) zu prüfen. Unstimmigkeiten sind unverzüglich zu reklamieren. Verspätet eingegangene Beanstandungen können nicht anerkannt werden. Unser Lieferumfang schließt die Montage der Liefergegenstände nur ein, sofern dies mindestens in Textform vertraglich vereinbart wurde.
- Dem Besteller obliegt es, insbesondere bei Anfertigung nach Maß, die als verbindlich vereinbarten Ausführungen und Maße der Liefergegenstände sowie die dabei verwendeten Seriengegenstände nach den vorliegenden Unterlagen, Zeichnungen usw. zu überprüfen und die Einbaumöglichkeiten festzustellen. Der Besteller hat sich ferner vor Auftragserteilung davon zu überzeugen, dass die Liefergegenstände in Konstruktion und Ausführung den örtlichen/gesetzlichen und/oder behördlichen Vorschriften entsprechen.
- Auskunft über Verarbeitungs- und Anwendungsmöglichkeiten unserer Produkte, technische Empfehlungen oder Beratungen und sonstige Angaben unserer Mitarbeiter (anwendungstechnische Beratung) erfolgen nach bestem Wissen, jedoch unverbindlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung. Sie befreien den Besteller und dessen Abnehmer nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen auf die Eignung der Produkte für die beabsichtigte Nutzung. Eine anwendungstechnische Beratung begründet kein gesondertes vertragliches Rechtsverhältnis / Beraterverhältnis.
- Unsere Angebote gelten nur für Lieferungen innerhalb Deutschlands. Der Besteller hat uns alle Nachteile und Verbindlichkeiten zu ersetzen, die durch die Verwendung der Ware außerhalb Deutschlands entstehen.
- An Abbildungen, Präsentationsobjekten, Zeichnungen, Kalkulationen, Daten und sonstige Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; Sie dürfen Dritten nicht ohne unsere vorherige Zustimmung in Textform zugänglich gemacht werden. Dies gilt insb. für solche Informationen und Unterlagen die nicht extra als vertraulich bezeichnet sind.
- Der Kunde hat keinen Anspruch auf Dokumentationen, Werkszeugnisse, Zertifizierungen, wenn es bei Vertragsschluss nicht gesondert vereinbart ist oder sich eine solche Nachweispflicht aus gesetzlichen Vorschriften oder in Deutschland geltenden DIN-Vorschriften ergibt.
- Auch für technische Ausarbeitungen, die wir im Kundenauftrag erstellen, gelten unsere Allgemeinen Liefer- und Montagebedingungen. Hier behalten wir uns alle Rechte aus unseren Urheberrechten vor. Der Kunde ist zur Nutzung unserer Ausarbeitung nur nach entsprechender Vereinbarung mit uns, die mindestens in Textform getroffen werden muss, autorisiert. Technische Ausarbeitungen für Kunden überprüfen wir ausdrücklich nicht im Hinblick auf statische Anforderungen und deren Umsetzbarkeit für konkrete Bauvorhaben, soweit dies nicht in Textform verabredet ist.
- Wir sind berechtigt, an unseren Produkten Firmen- oder sonstige Kennzeichnungen anzubringen und die verkauften und montierten Produkte zum Zwecke der werblichen Verwertung zu fotografieren.
3. Mitwirkungspflichten des Bestellers
Soweit durch uns eine Montageleistung/Reparaturleistung zu erfolgen hat, ist der Besteller auf seine Kosten und Gefahr hin insbesondere zu folgenden Mitwirkungshandlungen verpflichtet: Wir übernehmen keine Maurer-, Maler-, Elektro- oder Sanitärarbeiten. Der Besteller ist zur Herstellung der entsprechenden baulichen und technischen Voraussetzungen (bspw. elektrische / Sanitär-Anschlüsse etc.) verpflichtet. Der Besteller hat die uneingeschränkte Erreichbarkeit des Aufstellortes sicherzustellen. Etwaige Mehraufwände, die aus der Vertretung der Mitwirkungspflichten entstehen, werden wir zusätzlich berechnen.
4. Preise/Zahlungsbedingungen
4.1 Maßgebend sind die in unserem Angeboten / Auftragsbestätigungen ausgewiesenen Preise zzgl. der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet, insb. für Montagearbeiten. Für Serviceeinsätze am Wochenende erheben wir folgende Zuschläge: 50 % Zuschlag Samstags, 100 % Sonn- und Feiertagszuschlag.
4.2 Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Werk/Lager einschließlich normaler Transportverpackung zzgl. Transportkosten zzgl. Mehrwertsteuer.
4.3 Der Rechnungsbetrag ist mangels abweichender individueller Vereinbarung in Textform nach Lieferung und Rechnungstellung ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Wird die Ware entgegen der Vereinbarung nicht vertragsgemäß bei Abrufaufträgen abgerufen, sind wir berechtigt, sie nach Verstreichen einer angemessenen Frist als geliefert zu berechnen zzgl. Lagerkosten. Transport und Einlagerung erfolgen dann auf Rechnung und Gefahr des Bestellers.
4.4 Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrecht nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
4.5 Sind uns Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, sind wir auch nach Vertragsschluss berechtigt, Anzahlungen oder Sicherheitsleistungen unbeschadet weitergehender gesetzlicher Ansprüche zu verlangen. Kommt der Besteller weder der Anzahlung noch dem Sicherheitsverlangen nach, steht uns ein Zurückbehaltungsrecht zu. Alternativ dürfen wir nach einer ergebnislosen Mahnung unter Fristsetzung zur Beibringung der Anzahlung oder Sicherheitsleistung vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatzansprüche können wir daneben verlangen.
4.6 Die Ware wird nach Maßgabe dieser Bedingungen (Ziff. 10) unter Eigentumsvorbehalt geliefert.
5. Liefer- und Leistungszeit, Verzug
5.1 Die von uns in Aussicht gestellten Termine und Fristen für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, sofern nicht ausdrücklich mindestens in Textform etwas anderes vereinbart wurde.
5.2 Die Einhaltung der Liefer- und Leistungszeit setzt die Klärung aller technischer Fragen, den rechtzeitigen Eingang aller vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen (z. B. behördliche Genehmigungen, Freigaben etc.) sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung aller sonstigen Mitwirkungspflichten-/Handlungen des Bestellers voraus. Schulden wir die Montage eines Liefergegenstandes, setzt die Einhaltung der Frist zusätzlich voraus, dass der Besteller vor Montagebeginn seine Pflichten nach Ziff. 3 erfüllt. Kommt der Besteller diesen Verpflichtungen nicht nach, verlängert sich die Liefer-/Leistungszeit angemessen.
5.3 Wir behalten uns die richtige und rechtszeitige Selbstbelieferung vor. Werden wir selbst nicht / nicht vollständig beliefert, obwohl bei zuverlässigen Lieferanten deckungsgleiche Bestellungen aufgegeben wurden, werden wir von unserer Leistungspflicht frei und können entschädigungslos vom Vertrag zurücktreten. Wir werden dem Besteller unverzüglich über Nichtverfügbarkeiten oder verzögerter Verfügbarkeiten von Vertragsgegenständen /-leistungen informieren.
5.4 Zu Teillieferungen und Teilleistungen sind wir jederzeit berechtigt, ohne dass damit ein neues Angebot verbunden ist. Im Falle der Nichtlieferbarkeit des restlichen Teils ist der Besteller berechtigt, für ihn entschädigungslos vom Vertrag Abstand zu nehmen. Mehrkosten durch Teillieferungen tragen wir. Der Besteller ist dann erst zur Entrichtung des vollständigen Kaufpreises verpflichtet, wenn der Vertrag oder die Leistung voll erfüllt wurde. Die vorstehenden Sätze 2-4 gelten nur für den Fall, dass die Teillieferung nicht auf Wunsch des Kunden erfolgt oder aber das Erfordernis einer Teillieferung durch uns zu vertreten ist, also insb. nicht bei fehlender / unzureichender Selbstbelieferung.
6. Gefahrübergang und Abnahme, Verpackung
6.1 Soweit bei Montage oder Reparaturleistungen eine Abnahme stattzufinden hat, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes mit der Abnahme auf den Besteller über. Kommt der Besteller in Abnahmeverzug, so geht die Gefahr auf ihn über, wenn er mit der Abnahme der Leistung in Verzug gerät.
6.2 In allen anderen Fällen geht die Gefahr auf den Besteller spätestens mit der Übergabe auf ihn über. Sind wir vertraglich zur Versendung des Liefergegenstandes verpflichtet, geht die Gefahr bereits auf den Besteller über, sobald diese an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lieferwerk verlassen hat; dies gilt auch dann, wenn wir den Transport mit eigenen Kräften und auf eigene Kosten im Auftrag für den Besteller besorgen. Soweit der Besteller keine besondere Weisung enthält, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insb. Transportunternehmen etc.) selbst zu bestimmen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes geht auch dann auf den Besteller über, wenn er mit der Annahme der Leistung in Verzug gerät.
6.3 Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, nehmen wir Verpackung und Transportverpackung i. S. d. Verpackungsgesetzes, nicht zurück, sie werden Eigentum des Bestellers. Ausgenommen sind mehrfach verwendbare Transportmittel wie Paletten, Gitterboxen etc. Der Besteller ist verpflichtet für eine Entsorgung der Einwegverpackung auf eigene Kosten zu sorgen. Die mehrfachverwendbaren Transportmittel werden dem Besteller nur leihweise überlassen, der Besteller ist zur Rückgabe in ordnungsgemäßem Zustand, auf eigene Kosten unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften des Verpackungsgesetzes verpflichtet.
7. Sachmängel/Gewährleistungsansprüche
7.1 Jede unserer Lieferung und Leistung ist sofort auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu kontrollieren. Offensichtlich und bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbare Mängel hat der Käufer unverzüglich nach Ablieferung in Textform anzuzeigen. Jeden festgestellten Mangel einer Lieferung oder Leistung, muss der Käuferunverzüglich in Textform anzeigen. Die Mitteilung muss eine genaue Fehlerbeschreibung enthalten. Wir haften ausdrücklich nicht für Liefergegenstände sowie aus diesen resultierende Schäden oder Folgeschäden die durch / aus solchen Liefergegenständen herrühren, welche kundenseits, auch über Dritte, zugeliefert werden. Die Eignung für den jeweiligen Verwendungszweck ist vom Besteller vorab ausdrücklich zu prüfen.
7.2 Wir haften ausdrücklich nicht für durch Herstellung bedingte Abweichungen (z. B. in Maßen, Inhalten, Dicken, Gewichten und Farbtönen), welche im Rahmen der branchenüblichen Toleranzen zulässig sind. Konstruktions- und Formänderungen des Liefergegenstandes bleiben vorbehalten, soweit der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Lieferung dem Besteller zumutbar ist.
7.3 Mehr-, Minder- oder Falschlieferungen begründen ausdrücklich keinen Mangel. Wir sind vielmehr zur Nachlieferung nach Aufforderung berechtigt.
7.4 Diejenigen Tage oder Leistungen, welche innerhalb der Verjährungsfristen einen Sachmangel aufweisen, sind nach unserer Wahl unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, sofern der Mangel bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
7.5 Gewährleistungsansprüche verjähren in 12 Monaten nach Gefahrübergang. Dies gilt nicht soweit das Gesetz gem. § 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), §§ 445 a, 445 b BGB (Rückgriff des Verkäufers), § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) und § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) längere Fristen vorschreibt.
7.6 Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungsarbeiten und Ersatz-/ Neulieferung hat uns der Besteller eine angemessene Frist zur Vornahme zu setzen. Wenn wir schuldhaft einen Mangel innerhalb einer angemessenen Frist nicht beseitigt haben, ist der Besteller berechtigt, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Erstattung der notwendigen und angemessenen Kosten zu verlangen. Etwaige Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zum Zwecke der Nacherfüllung tragen wir nicht, soweit sich diese erhöhen, weil der Liefergegenstand nach der Lieferung an einen anderen Ort als den bei Vertragsabschluss vereinbarten Lieferort verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
7.7 Für Schadenersatzansprüche oder an deren Stelle tretende Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen gelten im Übrigen die Bestimmungen in Ziff. 7 (Haftung).
7.8 Der Rückgriff des Verkäufers gem. §§ 445 a, 445 b BGB und der Rückgriff des Unternehmers bei Endlieferung an Verbraucher nach § 478 BGB bleiben von den vorstehenden Bestimmungen in jedem Fall unberührt.
8 . Sonstige Schadenersatzansprüche /Haftung
8.1 Schadenersatz- und Aufwendungsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen grundsätzlich nur, wenn wir oder unsere Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben. Bei einer Verletzung vertragswesentlicher Pflichten haften wir auch bei einfacher Fahrlässigkeit. In diesem Fall ist unsere Ersatzpflicht jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt,
8.2 Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz. Sie gilt auch nicht bei einer Haftung für arglistiges verschweigen von Mängeln oder für Ansprüche aus einer Garantie.
8.3 Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
9. Höhere Gewalt
9.1 Wir widersprechen ausdrücklich allen Regelungen zum Wegfall von Abnahmeverpflichtungen aufgrund Ereignissen höherer Gewalt, Naturkatastrophen, Erdbeben, Überschwemmungen, Unwettern, Vulkanausbrüchen, niederer Zufall, Aufruhr, Blockade, Brand, Bürgerkrieg, Embargo, Geiselnahmen, Krieg, Revolutionen, Sabotage, Streiks bei Dritten, Terrorismus, Verkehrsunfällen, Pandemien und Epidemien sowie Produktionsstörungen. In diesem Kontext widersprechen wir auch jedweder Haftungsfreizeichnung für den Fall der Nichtabnahme.
9.2 Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, Pandemien wie COVID-19, öffentlich-rechtliche/behördliche Maßnahmen sowie sonstige unvorhersehbare, unabwendbare oder schwerwiegende Ereignisse befreien uns für die Dauer der Störung (zzgl. einer angemessenen Verlängerung der Leistungsfrist) und im Umfange ihrer Auswirkung entschädigungs- und pönalefrei von den Leistungspflichten, soweit wir die Folgen weder voraussehen, aber jedenfalls nicht vermeiden konnten. Wir sind verpflichtet, im Rahmen des zumutbaren dem Besteller unverzüglich die erforderliche Informationen mindestens in Textform zu geben und unsere Verpflichtung den verlangten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen und insoweit gegenüber der anderen Partei (Besteller) Transparenz walten zu lassen.
9.3 Ist auch durch eine Vertragsanpassung, z. B. wegen erheblicher Dauer der Störung eine wirtschaftlich sinnvolle Wiederaufnahme unser Leistung weder absehbar noch zumutbar, sind wir berechtigt zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages nach vorheriger Ankündigung binnen angemessener Frist. Dabei haben wir im Vorfeld nachzuweisen, dass wir sämtlichen objektiv realistisch möglichen Schadensminderungspflichten nachgekommen sind. Anstelle der Kündigung können wir auch wegen Störung der Geschäftsgrundlage die Aufhebung des Vertragsverhältnisses verlangen, respektive außerordentlich kündigen, wie oben beschrieben. In all diesen Fällen sind wir von der Verpflichtung zur Zahlung von Schadenersatz oder Pönalen wegen etwaiger Verzögerung oder Nichterfüllung oder mangelnder Erfüllung befreit. Zwischen den Parteien besteht Konsens, dass für die Dauer der Störung bestehende Ansprüche nach § 206 BGB gehemmt sind.
10. Eigentumsvorbehalt
10.1 Von uns gelieferte Ware/Materialien (Vorbehaltsware) bleibt unser Eigentum bis alle Forderungen erfüllt sind, die uns gegen den Besteller jetzt oder zukünftig zustehen und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent. Sofern sich der Besteller vertragswidrig verhält – insb. sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist – haben wir das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, nachdem wir eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt haben. Die für die Rücknahme anfallenden Transportkosten trägt der Besteller. Insofern wir die Vorbehaltsware zurücknehmen, stellt dies bereits einen Rücktritt vom Vertrag dar. Ebenfalls ein Rücktritt vom Vertrag stellt es dar, wenn wir die Vorbehaltsware pfänden. Von uns zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir verwerten. Der Erlös der Verwertung wird mit denjenigen Beträgen verrechnet, die uns der Käufer schuldet, nachdem wir einen angemessenen Betrag für die Kosten der Verwertung abgezogen haben.
10.2 Der Käufer muss die Vorbehaltsware pfleglich behandeln. Soweit Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich werden, muss der Besteller sie auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
10.3. Der Besteller darf die Vorbehaltsware verwenden und im ordentlichen Geschäftsgang weiterveräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Er darf die Vorbehaltsware jedoch nicht verpfänden oder sicherungshalber übereigenen. Die Entgeltforderung des Bestellers gegen seine Abnehmer aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware sowie diejenigen Forderungen des Käufers bzgl. der Vorbehaltsware, die aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder Dritte entstehen (insb. Forderungen aus unerlaubter Handlung und Ansprüche auf Versicherungsleistung) und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent tritt uns der Besteller bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang ab. Wir nehmen diese Abtretung an.
Der Besteller darf diese an uns abgetretene Forderung auf seine Rechnung im eigenen Namen für uns einziehen, solange wir diese Ermächtigung nicht widerrufen. Unser Recht, diese Forderung selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt; allerdings werden wir die Forderung nicht selbst geltend machen und die Einzugsermächtigung nicht widerrufen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Sofern sich der Besteller jedoch vertragswidrig verhält – insb. sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist -, können wir vom Verkäufer verlangen, dass dieser uns die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt gibt, den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitteilt und uns alle Unterlagen aushändigt, sowie alle Angaben macht, die wir zur Geltendmachung der Forderung benötigen.
10.4 Einer Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Besteller wird immer für uns vorgenommen. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verarbeitet wird, die uns nicht gehören, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inkl. Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Im Übrigen gilt für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.
Wird die Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Sachen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inkl. der Umsatzsteuer) zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Wird die Vorbehaltsware in der Weise verbunden oder vermischt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, sind der Besteller und wir uns bereits jetzt einig, dass der Besteller und anteilsmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt. Wir nehmen hiermit diese Übertragung an.
Das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum an der Sache wird der Besteller für uns verwahren.
10.5 Bei Pfändung der Vorbehaltsware durch Dritte oder bei sonstigen Eingriffen Dritter muss der Besteller auf unser Eigentum hinweisen und muss uns unverzüglich schriftlich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Sofern der Dritte die uns in diesem Zusammenhang einstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten vermag, haftet hierfür der Besteller.
10.6 Wenn der Besteller dies verlangt, sind wir verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert den Wert unserer offenen Forderung gegen den Käufer um mehr als 10 % übersteigt. Wir dürfen dabei jedoch die freizugebenden Sicherheiten auswählen.
11. Erfüllungsort/Gerichtsstand/anwendbares Recht/Salvatorische Klausel
11.1 Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz in Hilter.
11.2 Ist der Besteller Kaufmann i. S. d. Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenen Streitigkeiten das Amtsgericht Osnabrück, bzw. das Landgericht Osnabrück zuständig. Dies gilt ebenfalls, sofern der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
11.3 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes.
11.4 Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der Bestimmungen im Übrigen nicht. In einem solchen Fall verpflichten sich die Parteien vielmehr, anstelle der unwirksamen Klausel eine wirksame zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck der Unwirksamen möglichst nahekommt.